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BFH, 25.05.2000 - VII B 21/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Kraftfahrzeugsteuer - Einstufung als Lkw - Sachaufklärungspflicht
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97
Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können …
Auszug aus BFH, 25.05.2000 - VII B 21/00
Die angebliche Grundsatzfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob das FA bei der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung an die verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs durch die Kraftfahrzeugzulassungsstelle gebunden ist, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats, die in der Beschwerdeschrift allerdings nicht einmal erwähnt ist, mehrfach entschieden worden und dadurch hinreichend geklärt (vgl. statt aller Urteile des Senats vom 31. März 1998 VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487, und vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627); Einwände gegen diese Rechtsprechung, die eine erneute Prüfung dieser Frage in einem Revisionsverfahren erforderten, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. - BFH, 31.03.1998 - VII R 116/97
Kombinationskraftwagen als Lkw
Auszug aus BFH, 25.05.2000 - VII B 21/00
Die angebliche Grundsatzfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob das FA bei der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung an die verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs durch die Kraftfahrzeugzulassungsstelle gebunden ist, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats, die in der Beschwerdeschrift allerdings nicht einmal erwähnt ist, mehrfach entschieden worden und dadurch hinreichend geklärt (vgl. statt aller Urteile des Senats vom 31. März 1998 VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487, und vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627); Einwände gegen diese Rechtsprechung, die eine erneute Prüfung dieser Frage in einem Revisionsverfahren erforderten, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.